§ 1 Name, Rechtsform, Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen FIPS Rüsselsheim e.V.
- Der Verein hat den Sitz in Rüsselsheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Aufgaben und Zielsetzung des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein will den intensivmedizinisch zu betreuenden Früh- und Neugeborenen und ihren Angehörigen im Raume Rüsselsheim helfen:
- a. durch Hilfe zur schnellstmöglichen Umsetzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik und Behandlung
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- b. durch Angebot von Unterstützung, Hilfe und Beratung von Eltern und Patienten vor, während und nach der stationären Behandlung
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- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderabteilung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des GPR Klinikums (zuvor Kinderabteilung des Stadtkrankenhauses Rüsselsheim)
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, wobei nur den ordentlichen Mitgliedern ein Stimmrecht zusteht.
- ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
- a. Eltern frühgeborener Kinder
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- b. Perinatologisch tätige Fachkräfte
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- Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen als fördernde Mitglieder erwerben. Zum Aufnahmeverfahren gilt die vorgenannte Regelung gleichermaßen.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Ein Stimmrecht und ein aktives und passives Wahlrecht bestehen nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung soll das betroffene Mitglied gehört werden. Der Ausschließungsbeschluss wird mit schriftlicher Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedsbeiträge durch Mehrheitsbeschluss in der Jahreshauptversammlung festsetzen. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht, werden die Beiträge auf mindestens ein Jahr festgesetzt. Sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten, so entfällt auf Eheleute und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende nur ein Beitrag.
- Außerordentliche Beiträge können nur mit 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Kommt es zur Festsetzung außerordentlicher Mitgliedsbeiträge, so muss den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 4 Wochen vor dem Termin. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben.
- Eine außerordentliche Versammlung muss mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen werden,
wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder dieses fordern.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung, insbesondere über
- - die Wahl des Vorstands
- - die Wahl des Kassenprüfers
- - den Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Kassenwartes
- - den Prüfbericht der Kassenprüfer
- - die Entlastung des Vorstands
- - Satzungsänderungen
- - die Auflösung des Vereins
- - die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- - den Haushaltsplan
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften oder Vorschriften dieser Satzung dagegen sprechen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Eine Zweckänderung ist nur einstimmig, eine Satzungsänderung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden und eine Auflösung des Vereins mit einer Stimmenmehrheit von 9/10 der Anwesenden möglich
- Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- - dem 1. Vorsitzenden
- - seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
- - dem Schriftführer
- - dem Kassenwart
- - dem stellvertretenden Kassenwart
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung; die Wahl erfolgt auf Antrag schriftlich und geheim.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten diese Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
- Scheidet ein gewähltes Mitglied aus seiner Funktion aus, findet in einer Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt
- Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung nach der Satzung übertragen sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss ist auch dann gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären, ohne dass es einer Vorstandssitzung bedarf.
§ 9 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn 9/10 der erschienen ordentlichen Mitglieder dies auf einer Mitgliederversammlung beschließen. Über diesen Punkt kann nur dann wirksam abgestimmt werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist nach einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann.
- Nach der Auflösung des Vereins oder Fortfall seines gemeinnützigen Zwecks, fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des GPR Klinikum (vorher: Kinderabteilung des Stadtkrankenhauses Rüsselsheim).
§ 11 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zu Behebung der Beanstandung abzuändern. Dasselbe gilt, sofern Satzungsänderungen notwendig werden, um die erstrebte steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.
Rüsselsheim, Juni 2008